
EU-Gericht entscheidet, dass Arbeitsplätze den Hijab aus Gründen der „Neutralität“ rechtlich verbieten können
Das höchste Gericht der Europäischen Union hat am 15. Juli entschieden, dass Unternehmen in der EU ihren Mitarbeitern das Tragen von religiöser Kleidung oder Symbolen, einschließlich Kopftüchern, unter der Prämisse der Neutralität verbieten können. Das Gerichtsverfahren wurde von zwei deutschen muslimischen Frauen eingeleitet, die von ihren Arbeitgebern suspendiert wurden, nachdem sie begonnen hatten, das Kopftuch zu tragen.
„Ein Verbot, am Arbeitsplatz irgendeine sichtbare Form des Ausdrucks politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen zu tragen, kann durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, ein neutrales Bild gegenüber Kunden zu präsentieren oder soziale Streitigkeiten zu vermeiden“, entschied das Gericht.
Die beiden deutschen Frauen, eine Erzieherin in einer Kindertagesstätte und die andere Kassiererin bei der Apothekenkette Müller, trugen bei ihrer ersten Anstellung kein Kopftuch, entschieden sich aber nach ihrer Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub dafür.
Sie wurden aufgefordert, ohne Hijab zur Arbeit zu kommen, sonst drohte ihnen die Arbeitslosigkeit.
Hijab-Verbote haben in ganz Europa große Kontroversen ausgelöst, da viele Glaubensgruppen die Neutralitätsgesetze als islamfeindlich einstufen und ihr Recht auf freie Religionsausübung verletzen.
Erst in diesem Jahr haben Länder wie Frankreich und Deutschland gezeigt, wie sehr sie sich für strenge Neutralitätsgesetze einsetzen. Frankreichs Senat stimmte für ein „Anti-Separatismus“-Gesetz, das Mädchen unter 18 Jahren das Tragen des Hidschabs in öffentlichen Räumen, einschließlich Schulen, verbieten sollte.
Im Mai stimmte der deutsche Bundesrat einem Gesetz zu, das Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten das Tragen des Hidschabs oder anderer religiöser Symbole bei der Arbeit verbieten kann. In Deutschland leben über fünf Millionen deutsche Muslime, was sie zur größten religiösen Minderheit macht.
Obwohl die heutige Entscheidung ein Urteil aus dem Jahr 2017 bestätigte, das besagt, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern das Tragen religiöser Kleidungsstücke verbieten können, erklärte das Luxemburger Gericht weiter, dass Unternehmen die Gründe für ihre Entscheidungen zusammen mit der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Landes zur Religionsfreiheit berücksichtigen müssen.
„Diese Begründung muss jedoch einem echten Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen, und bei der Abwägung der streitigen Rechte und Interessen können die nationalen Gerichte den spezifischen Kontext ihres Mitgliedstaats und insbesondere günstigere nationale Bestimmungen zum Schutz der Religionsfreiheit berücksichtigen“, so das Gericht.