
Hinweise zur Selbstisolierung von MRES
Das Ministerium für Tourismus informiert, dass seit dem 14. Juli die MREs und ihre Familienmitglieder, die aus einem Land der Liste B kommen, nur eine Dosis des Impfstoffs erhalten haben oder nicht geimpft sind, von nun an eine Selbstisolierung von einer Dauer von 5 Tagen zu Hause durchführen können.
In einem Rundschreiben, das am Dienstag von der Generaldirektion für Zivilluftfahrt an die Fluggesellschaften verschickt wurde, wird berichtet, dass die Bedingungen für den Zugang zum marokkanischen Hoheitsgebiet überarbeitet wurden. Zusätzlich zur Selbstisolierung müssen marokkanische Passagiere und ihre Familien am 5ᵉ Tag einen Screening-Test (Rapid Antigen oder PCR) vorweisen.
Marokkaner mit Wohnsitz in Ländern der Liste B (z. B. Spanien, Frankreich und Portugal), die nicht vollständig geimpft oder nicht geimpft sind, müssen außerdem ein ausgefülltes und unterschriebenes Gesundheitsformular sowie einen PCR-Test vorlegen, der nicht länger als 48 Stunden zurückliegt, wenn sie an Bord kommen. Kinder unter 11 Jahren sind von der PCR ausgenommen, unabhängig von ihrer Herkunft.
Geimpfte MREs, die nach Marokko reisen möchten, müssen das ausgefüllte und unterschriebene Gesundheitsformular, eine Bescheinigung über den vollständigen Impfschutz, zwei Wochen nach Verabreichung der 2ᵉ-Dosis des Impfstoffs oder der Einzeldosis, sowie einen negativen PCR-Test, der nicht länger als 48 Stunden zurückliegt, bei der Einreise mitbringen.
Für Ausländer, die eine Einzeldosis des Impfstoffs erhalten haben oder nicht geimpft wurden, sind ein ausgefülltes und unterschriebenes Gesundheitsformular, ein negativer PCR-Test, der bei der Einschiffung nicht länger als 48 Stunden dauert (Zeit zwischen Probenahme und Einschiffung), eine ausgefüllte und unterschriebene ehrenwörtliche Erklärung und ein Beleg über die Zahlung von 10 Tagen Aufenthalt in einem der von den örtlichen Behörden benannten Hotels mit einem Kontroll-PCR-Test am 9ᵉ Tag erforderlich.
Darüber hinaus ist für Passagiere aus Ländern der Liste A, unabhängig davon, ob es sich um marokkanische Staatsangehörige, in Marokko niedergelassene Ausländer oder Staatsbürger dieser Länder handelt, eine Bescheinigung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Person mit einem der in Marokko akzeptierten Impfstoffe vollständig geimpft ist, oder bei nicht oder noch nicht vollständig geimpften Personen ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, der weniger als 72 Stunden alt ist (Zeit zwischen Probenahme und Einsteigen).
In diesem Sinne müssen die Fluggesellschaften sicherstellen, dass die vom Passagier beim Erwerb des Tickets und beim Check-in und Boarding nach Marokko vorgelegten Dokumente konform sind und die Liste der von der Einschließungsmaßnahme betroffenen Passagiere vor dem Abflug an ihre Vertretung am Zielflughafen übermitteln, um die Weiterleitung an den Gesundheitsbeauftragten, die örtlichen Behörden und die Grenzpolizei zu gewährleisten.