Marokko: Mehr Schutz für verlassene Kinder
Der Leiter der Staatsanwaltschaft verteidigt verlassene Kinder. In einer Notiz forderte er die betroffenen Behörden auf, der Situation dieser sehr fragilen Kategorie der marokkanischen Gesellschaft mehr Bedeutung beizumessen.
Durch ein Rundschreiben über „das positive Eingreifen der Staatsanwaltschaft in die Betreuung verlassener Kinder“ hat der Generalstaatsanwalt des Königs am Kassationsgerichtshof, Präsident der Staatsanwaltschaft, den Ersten Generalanwalt, die Generalanwälte des Königs am Kassationsgerichtshof, die Generalanwälte des Königs an den Berufungsgerichten, die Staatsanwälte des Königs an den Gerichten erster Instanz und die Richter der Staatsanwaltschaft an allen Gerichten des Königreichs aufgefordert, der Betreuung (Kafala) verlassener Kinder mehr Aufmerksamkeit und Interesse zu schenken.
So beziehen sich die anzuwendenden Bestimmungen im Falle der Betreuung vor allem auf die Eintragung verlassener Kinder in die Personenstandsregister und auf die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Staatsanwaltschaften und den Personenstandsdiensten bei Geburten außerhalb der Zuständigkeit des betreffenden Gerichts. Außerdem soll daran gearbeitet werden, den Kreis der Aussetzung des vorläufigen Urteils gemäß Art. 6 des Gesetzes Nr. 15.01 über die Betreuung verlassener Kinder auf Fälle auszudehnen, in denen die Eltern des Kindes nicht bekannt sind, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten.
Diese Bestimmungen sehen auch eine Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei, den lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft vor, um die Staatsanwaltschaft über Fälle von verlassenen Kindern zu informieren, damit diese in Obhut genommen werden können. Für Antragsteller auf Betreuung, die ihren Wohnsitz außerhalb Marokkos haben, müssen die notwendigen Anträge zum Schutz der Interessen des Kindes gestellt werden. In diesem Sinne müssen Untersuchungen über das Profil des ausländischen Antragstellers durchgeführt werden, wie es in Artikel 16 des Gesetzes über die Betreuung verlassener Kinder festgelegt ist, so die Notiz. Darüber hinaus muss eine Nachbetreuung durch die marokkanischen Konsulate in den Aufenthaltsländern des betreuten Kindes erfolgen, gemäß Artikel 24 des Gesetzes über die Betreuung von verlassenen Kindern. Es sollte beachtet werden, dass es Strafen für die Nichtbeachtung der Interessen dieser Kinder gibt.