
Marokko: Sozialversicherungsschutz jetzt auch für Reiseführer und Gerichtsvollzieher zugänglich
Fremdenführer und Gerichtsvollzieher haben nun Zugang zum Sozialversicherungsschutz. Dies geht aus der Sitzung des Regierungsrates vom vergangenen Donnerstag hervor.
Am Ende der Regierungsratssitzung wurden drei wichtige Dekrete erlassen. Die erste bezieht sich auf die Grundversicherung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Sie umfasst nun neben der Liste der Klassen und Unterklassen der im Anhang des Dekrets 2.18.622 genannten Kategorien auch die Leiter von selbständigen Reisebüros, Fremdenführer, Leiter und Betreiber von touristischen Einrichtungen.
Der zweite Erlass betrifft die Umsetzung der Kranken- und Rentenversicherungssysteme für die Kategorien von Gerichtsvollziehern. Die Vermittlerrolle zwischen der Nationalen Sozialversicherungskasse und den Gerichtsvollziehern wird von der Nationalen Gerichtsvollzieherordnung wahrgenommen, um die für die Registrierung dieser Kategorie bei der Kasse erforderlichen Informationen zu liefern.
Was den dritten Erlass betrifft, so betrifft er Fremdenführer, die künftig Anspruch auf Sozialversicherungsschutz haben. So wurde mit diesem Erlass die Registrierung der Kategorie der Fremdenführer beim CNSS festgelegt. Im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen für den CNSS ist das Ministerium für Tourismus, Handwerk, Transport und Sozialwirtschaft als Verbindungsstelle benannt.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Pauschaleinkommen der Gerichtsvollzieher mit dem 1,9-fachen des Wertes berechnet wird, der sich aus der Multiplikation des Mindestlohns für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ergibt, und mit dem 1,5-fachen für Fremdenführer. Dasselbe gilt für die monatliche Zahlung der CNSS-Beiträge ab dem ersten Tag jedes fälligen Monats. Dieser Beschluss gilt für ein Jahr (Juli 2020 bis Juli 2021) mit der Wiederaufnahme der Konsultationen im April 2021.