
Operation Marhaba 2022: Das sind die neuen Zollmaßnahmen (Rundschreiben)
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Die Operation MARHABA wird nach einer zweijährigen Aussetzung, die durch die Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19 erzwungen wurde, wieder aufgenommen.
Um den Erfolg dieser Operation zu gewährleisten, mobilisiert die Verwaltung alle menschlichen und logistischen Mittel, die für eine qualitativ hochwertige Aufnahmeleistung gemäß den geltenden Normen und Vorschriften erforderlich sind.
In der diesjährigen Kampagne werden neue Erleichterungen eingeführt, die wie folgt zusammengefasst sind:
- Automatische Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Konten für die vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 ablaufen, bis zum 31.12.2022; die betroffenen Personen werden aufgefordert, sich an das Zollamt ihrer Wahl zu wenden, um die alte AT-Karte zurückzugeben und die neue abzuholen;
- Genehmigung der Übertragung von in AT eingeführten Kraftfahrzeugen zwischen Nichtansässigen, die in verschiedenen Ländern leben, wenn der Empfänger der Übertragung (Übernehmer) selbst der Eigentümer des Fahrzeugs ist;
- Lockerung der Antragsunterlagen für den Steuervorteil, der für die Überführung importierter Pkw von MRE ab 60 Jahren, die einen Auslandsaufenthalt von mindestens 10 Jahren nachweisen können, in den steuerrechtlich freien Verkehr vorgesehen ist, indem anstelle einer auf den Namen des Begünstigten ausgestellten Zulassungsbescheinigung alle Dokumente akzeptiert werden, die die Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf den Namen des Begünstigten belegen;
- Abschaffung der Genehmigung, dass der Ehegatte oder ein Verwandter in absteigender oder aufsteigender Linie des Inhabers der AT-Karte ein Fahrzeug, das unter die AT-Regelung fällt, ins Ausland führen darf.
- Möglichkeit der Ausstellung eines Duplikats der AT-Karte auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung des Inhabers über den Verlust dieses Dokuments, ohne dass eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Verlust- oder Diebstahlsanzeige vorgelegt werden muss.
1 REGELUNG FÜR PERSÖNLICHE GEGENSTÄNDE UND SACHEN
1 – Antritt des Urlaubs 1.1 Gewährte Erleichterungen und Duldungen
A – Vorübergehende Einreise (Für alle im Ausland lebenden Marokkaner) Im Ausland ansässige Marokkaner können für die Zwecke ihres Aufenthalts in Marokko ihre üblichen persönlichen Gegenstände, die sich im Gebrauch befinden, vorübergehend einführen, wie z. B.- Persönlicher Schmuck ;
- Ein tragbares Musikinstrument ;
- Ein persönlicher tragbarer Computer ;
- Ein manuell oder elektrisch betriebener Rollstuhl (für Personen mit eingeschränkter Mobilität) und andere orthopädische Hilfsmittel, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z. B. Gehhilfen) ;
- Persönliche leichte Sportartikel (Schläger, Surfbretter, Golf- und Bouleausrüstung usw.) ;
- Kinderspielzeug (Drohnen und andere ferngesteuerte Flugobjekte dürfen nicht als Kinderspielzeug eingeführt werden).
- Der Wert von Familiengeschenken muss weniger als 20.000 DH pro Kalenderjahr betragen;
- Dieser Wert darf nicht einem einzigen Artikel oder einer Art von Artikeln zugeordnet werden (z. B. dürfen MREs den Gegenwert von 20.000 DH nicht nur in Form von Krawatten oder Schuhen einführen).
- Mopeds und Fahrräder (außer Kinderfahrräder) ;
- Möbel (Schlafzimmer, Vitrinen, Esszimmer usw.) ;
- Teppiche (die Selbstbeteiligung ist nur für einen einzigen Teppich zulässig) ;
- Haushaltsgeräte in neuem oder gebrauchtem Zustand (Kühlschränke, Herde, Waschmaschinen usw.) ;
- Fernsehgeräte und ähnliche Geräte.
- Aufenthaltskarte oder ein anderes Dokument, das den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland belegt ;
- Arbeitskarte, Arbeitsvertrag, Händlerkarte, Visum für einen Aufenthalt von mehr als sechs (06) Monate oder ein anderes Dokument, das die sozio-professionelle Situation der betreffenden Person im Ausland belegt.
- Gebrauchte Möbel, persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke, die sich in Gebrauch befinden ;
- Haushaltsgeräte in neuem oder gebrauchtem Zustand, eine Einheit pro Gerätekategorie (ein Kühlschrank, eine Waschmaschine, ein Herd usw.) ;
- Familiengeschenke, die in begrenzten Mengen und ohne kommerziellen Charakter eingeführt werden und deren Wert 30.000 DH nicht überschreiten darf. Dieser Wert darf auf keinen Fall einem einzigen Artikel zugeordnet werden (z.B. dürfen sie nicht den Gegenwert von 30.000 DH nur in Form von Krawatten oder Schuhen einführen) ;
- Gebrauchte Materialien und Werkzeuge, deren Wert 150.000 DH nicht übersteigt. Für die Tranche, die diesen Betrag übersteigt, müssen Zölle und Steuern zum geltenden Tarif entrichtet werden.
- Gebrauchte Möbel, persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke, die noch in Gebrauch sind;
- Ihre Haushaltsgeräte, die sich in Gebrauch befinden, jedoch nicht mehr als eine Einheit jeder Gerätekategorie.
- Das Original der Bescheinigung über den Wohnsitzwechsel, die entweder von der Gemeindebehörde des Abreiseortes oder vom marokkanischen Konsulat ausgestellt wird und die Eigenschaft des Betreffenden (Arbeitnehmer, Händler, Student usw.) angibt;
- Ein detailliertes, datiertes und eigenhändig unterschriebenes Inventar mit den persönlichen Gegenständen und dem Mobiliar, aus denen sich der Umzug zusammensetzt;
- Die detaillierte, datierte und von der betreffenden Person unterschriebene Liste der gebrauchten Materialien und Werkzeuge (nur für MRE, die dauerhaft erwerbstätig waren und endgültig in ihr Land zurückkehren).
- Kriegswaffen und ihre Munition ;
- Betäubungsmittel ;
- Bespielte Schriften, Drucke, Kassetten und Videokassetten sowie alle Gegenstände, die gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstoßen ;
- Gefälschte Waren (Ein- und Ausfuhr).
- Tiere und tierische Erzeugnisse: Veterinärbescheinigung, ausgestellt von den zuständigen Stellen des Office National de la Sécurité Sanitaire des Produits Alimentaires (ONSSA) ;
- Pflanzenerzeugnisse: Pflanzengesundheitszeugnis, ausgestellt von den zuständigen Dienststellen des Office National de la Sécurité Sanitaire des Produits Alimentaires (ONSSA) ;
- Gefährdete Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Exemplare dieser Arten (Washingtoner Artenschutzübereinkommen): CITES-Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Abteilung für Wasser und Wälder;
- Im Falle einer endgültigen Rückkehr: von den zentralen Dienststellen der DGSN ausgestellte Genehmigung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; Im Falle eines touristischen Aufenthalts (vorübergehende Zulassung): von den örtlichen Dienststellen der nationalen Sicherheit ausgestellte Genehmigung.
- Bestimmte Industrieerzeugnisse, die der Normenkontrolle unterliegen, wie z. B. Kleidung, Schuhe im Neuzustand, Kochgeräte, Waschmaschinen usw., die in kommerziellen Mengen eingeführt werden: Marktzugangsgenehmigung, die vom Ministerium für Industrie, Handel, Investitionen und digitale Wirtschaft ausgestellt wird;
- Mehr als eine Einheit von Telekommunikationsausrüstung: Zulassung durch die Nationale Agentur für die Regulierung der Telekommunikation (ANRT) ;
- Unbemannte, motorgetriebene und ferngesteuerte Fluggeräte vom Typ Drohnen, Modellflugzeuge usw.),
- Blankwaffen aller Art.
- Die entsprechenden medizinischen Dokumente vorlegen (ärztliches Attest, Rezept usw.) ;
- Eine Verpflichtung eingehen, die eingeführten Medikamente nur für ihren persönlichen Bedarf zu verwenden und die nicht verwendete Menge am Ende ihres Aufenthalts wieder auszuführen (vgl. Note Nr. 19763/311 vom 26.10.2001).
2 REGELUNG FÜR FAHRZEUGE
2.1 Einreise in den Urlaub: Vorübergehende Zulassung. Betrifft alle im Ausland lebenden Marokkaner (Erwerbstätige, Rentner, Kaufleute, Freiberufler, Studenten, Saisonarbeiter, ambulante Händler usw.): 1. Vorübergehende Einreise von Kraftfahrzeugen MRE können das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (VV) für einen Pkw oder ein leichtes Nutzfahrzeug (normale oder vorläufige Zulassung) für den rein persönlichen und touristischen Gebrauch in Anspruch nehmen. In gleicher Weise und zusätzlich zu diesem Fahrzeug kann die ATA auch für eine Maschine anderer Art (zugelassenes Motorrad, Quad, Jetski, Sportboot) bewilligt werden. Diese AT-Regelung wird für einen Zeitraum von 180 Tagen gewährt, der kontinuierlich oder in Teilen während des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden kann. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Im Falle einer Überschneidung von einem Kalenderjahr mit einem anderen bei einem ununterbrochenen Aufenthalt im Land wird der nicht verbrauchte Rest der AT, die für ein Fahrzeug für das laufende Jahr gewährt wurde, genehmigt, ohne dass der Importeur des Fahrzeugs das Land verlassen muss. 2. Vorübergehende Einreise von Beförderungsmitteln zur See Seetransportmitteln zum privaten Gebrauch (Sportboote), die für den Aufenthalt in einem marokkanischen Yachthafen bestimmt sind und Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland gehören, kann eine Aufenthaltsfrist von 18 Monaten im Verfahren der vorübergehenden Verwendung gewährt werden. Diese Frist wird von der Zolldienststelle auf der Ebene des betreffenden Jachthafens gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens 5574/313 vom 11.02.2016 gewährt. Diese Maßnahme wird nur für Sportboote gewährt, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland eingeführt werden. Für andere Wassersportgeräte (Jetski und Ähnliches) sowie Boote, die nicht in einem Jachthafen anlegen, gilt weiterhin die Frist von 06 Monaten für die vorübergehende Verwendung. Saisonarbeiter müssen einen Auslandsaufenthalt von sechs (06) Monaten oder mehr nachweisen, um das Verfahren der vorübergehenden Einreise in Anspruch nehmen zu können (Arbeitsvertrag, Aufenthaltsvisum). Nach Ablauf der gewährten Fristen für die vorübergehende Verwendung muss die zollrechtliche Situation des Fahrzeugs oder des Sportboots entweder durch Wiederausfuhr oder gegebenenfalls durch Abfertigung zu den vorgeschriebenen Bedingungen mit Zahlung der fälligen Zölle und Steuern bereinigt werden. In beiden Fällen bleibt eine Geldbuße für die Nichteinhaltung der im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eingegangenen Verpflichtungen fällig. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nur Fahrzeugen gewährt wird, die die von dem für Verkehr zuständigen Ministerium festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen. 2.2 Fahrzeuge von MRE im fortgeschrittenen Alter: Ermäßigung von 90%. -MRE, die 60 Jahre und älter sind und einen tatsächlichen Wohnsitz im Ausland von mehr als 10 Jahren nachweisen können, können unabhängig von ihrer sozio-professionellen Situation bei der Zollabfertigung eines Personenkraftwagens, der die Zulassungsbedingungen erfüllt, eine Ermäßigung von 90% auf den Neuwert dieses Fahrzeugs erhalten. Die Gewährung der 90%igen Ermäßigung unterliegt den folgenden Bedingungen: – Der begünstigte im Ausland lebende Marokkaner (MRE) muss mindestens 60 Jahre alt sein. Der Freibetrag von 90% kann nicht für Personen gewährt werden, die sich dauerhaft in Marokko niedergelassen haben. – Der begünstigte MRE muss sich tatsächlich mindestens zehn Jahre lang im Ausland aufgehalten haben. Diese Bedingung gilt auch für Personen, die im Rahmen eines Auftrags oder einer Entsendung im Ausland gearbeitet haben, und zwar unabhängig von der Organisation, der sie angehören (öffentlich, halböffentlich, privat oder andere). – Die Vergünstigung ist nur für Personenkraftwagen der HS-Position (EX. 87.03) bestimmt:- Mit Benzin- oder Dieselmotor oder mit Hybrid- oder Elektrotechnologie ausgestattet ;
- die für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich Fahrer ausgelegt sind (die Anzahl der Sitzplätze entspricht den Angaben im Fahrzeugschein); und
- Für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind.
- Vorteile, die in den von Marokko geschlossenen Zoll- oder Freihandelsabkommen vorgesehen sind;
- Vorteile, die marokkanischen Diplomaten und gleichgestellten Personen gewährt werden, die in die Zentralverwaltung zurückgerufen werden.
- Antrag auf dem entsprechenden Formular, das von dem betreffenden Zollamt bereitgestellt wird und auch auf der Website www.douane.gov.ma unter der Rubrik MRE /Formulare verfügbar ist;
- Nachweis eines mindestens zehn (10) Jahre währenden Aufenthalts im Ausland, ausgestellt vom marokkanischen Konsulat des zuständigen Bezirks, der dem Muster im Anhang des Rundschreibens Nr. 5566/311 vom 22.01.2016 entsprechen muss;
- Kopie der Aufenthaltskarte, der Aufenthaltsgenehmigung oder des ausländischen Reisepasses, gültig, mit Adresse im Ausland. MRE, die endgültig nach Marokko zurückkehren, haben jedoch ab dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung über den Wohnsitzwechsel 6 Monate Zeit, um diesen Schritt zu vollziehen. In diesem Fall müssen sie anstelle der Aufenthaltskarte oder der Aufenthaltserlaubnis die Bescheinigung über den Wechsel des Wohnsitzes vorlegen, die nicht länger als sechs Monate gültig ist;
- Kopie des gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses ;
- Bescheinigung über die Identifizierung des Fahrzeugs, die in zweifacher Ausfertigung von der Zulassungsstelle des Wohnorts in Marokko ausgestellt wurde;
- Kopie der Karte für die vorübergehende Verwendung, ausgestellt auf den Namen des Begünstigten ;
- Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs auf den Namen des Begünstigten oder in Ermangelung einer solchen Bescheinigung ein authentisches Dokument, das die Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf den Begünstigten belegt;
- Kaufrechnung für Fahrzeuge, die weniger als drei (03) Monate alt sind.
- Im Handelsregister eingetragen sein ;
- Eine detaillierte Zollanmeldung (DUM) unterzeichnen;
- Eine Rechnung für die beförderten Waren vorlegen;
- Die für bestimmte Waren notwendigen Formalitäten erfüllen (Kontrolle der Normen…).
- Allozieren Sie die Waren, um ihre Kontrolle zu erleichtern ;
- Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, die im internationalen Straßenverkehr verwendet werden, Modell „D17“ unterzeichnen.
- Oder vom Begünstigten der vorübergehenden Verwendung selbst oder von jeder anderen von ihm beauftragten und von der Zollverwaltung zugelassenen Person wieder ausgeführt werden. Diese Genehmigung muss bei der Zollstelle beantragt werden, die dem Wohnsitz in Marokko am nächsten liegt ;
- Oder sie werden unter den vorgeschriebenen Bedingungen abgefertigt, wobei die fälligen Zölle und Steuern zu entrichten sind und eine Geldbuße wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zu zahlen ist.
- 1000 DH für Überschreitung von 30 Tagen und weniger ;
- 2500 DH für Überschreitung von 31 bis 60 Tagen;
- 5000 DH für Überschreitung von 61 bis 180 Tagen;
- 10.000 DH bei Überschreitung um mehr als 180 Tage.
- Fahrzeugdokumente ;
- Aufenthaltstitel im Ausland ;
- Mietvertrag, in dem ggf. die Zustimmung des vermietenden Unternehmens zur Verbringung des betreffenden Fahrzeugs nach Marokko angegeben ist, mit genauer Angabe des Datums der Mietbereitstellung und der Beendigung des Mietverhältnisses.
- An eine andere nichtansässige Person, die in demselben Land wohnt ;
- Zwischen Nichtansässigen, die in verschiedenen Ländern wohnen, wenn der Empfänger der Übertragung (Zessionar) selbst der Eigentümer des Fahrzeugs ist.
- Der Antrag muss während der Gültigkeitsdauer der Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung gestellt werden ;
- Die tatsächliche Anwesenheit des Übertragenden und des Übernehmers ;
- Der Übernehmer darf weder ein Kraftfahrzeug in seinem Besitz haben, dessen Situation nicht geregelt ist, noch darf er sein Recht auf vorübergehende Verwendung ausgeschöpft haben;
- Die Ausfuhr des Fahrzeugs in das Land, aus dem es stammt, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen.
- Kopie des Ausweises für die vorübergehende Verwendung ;
- Original oder Duplikat des Fahrzeugscheins ;
- Fotografien des Fahrzeugs aus verschiedenen Blickwinkeln ;
- Gutachten eines anerkannten Sachverständigen ;
- Original der „fiche de rejet“, die vom Verkehrsministerium für Fahrzeuge ausgestellt wird, die aufgrund von Identifikationsmerkmalen, der technischen Untersuchung oder dem von den zuständigen Behörden erstellten Protokoll der Unfallaufnahme oder der gütlichen Einigung bei Unfallfahrzeugen zurückgewiesen wurden.
- Durch Vorlage der vom Versicherer ausgestellten Regularisierungsverpflichtung oder ;
- Indem er selbst eine Verpflichtung unterschreibt, die Situation des gestohlenen Fahrzeugs innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als einem Jahr zu bereinigen (siehe Vermerk Nr. 17707/421 vom 25.09.2001).
3 – WECHSELKURSREGELUNG
3.1 Einfuhr von auf Devisen lautenden Instrumenten oder Zahlungsmitteln Die MRE können auf Devisen lautende Zahlungsinstrumente und/oder auf den Inhaber lautende handelbare Instrumente ohne Betragsbegrenzung frei nach Marokko einführen. Die Einfuhr von Devisen kann in Form von Banknoten mit dem Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, Schecks, Akkreditiven, Wechseln, Handelswechseln, Postanweisungen, Kartenanweisungen und allen anderen Schuldtiteln auf Sicht oder auf kurze Sicht erfolgen. Der Begriff „übertragbare Inhaberpapiere“ bezeichnet, auf den Inhaber lautende Geldmarktinstrumente wie :- Reiseschecks;
- Handelbare Instrumente, insbesondere Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen, die entweder auf den Inhaber lauten oder uneingeschränkt indossabel sind oder auf einen Begünstigten ausgestellt sind, die in jeder anderen Form vorliegen, die die Übertragung des Eigentums durch einfache Übergabe ermöglicht, oder die unterzeichnet sind, auf denen jedoch der Name des Begünstigten nicht angegeben ist.
4 – STEUERABZUG AN DEN GRENZEN
MRE, die Marokko besuchen, können sich die Mehrwertsteuer (MwSt.) erstatten lassen, die sie auf Käufe ohne kommerziellen Charakter entrichtet haben, die für die Verwendung im Ausland bestimmt sind. Von der Mehrwertsteuerbefreiung können Waren profitieren, die am selben Tag bei ein und demselben (zugelassenen) Verkäufer für einen Betrag von mindestens zweitausend (2000) DH einschließlich Mehrwertsteuer erworben wurden. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Lebensmittel (fest und flüssig), Tabakwaren, Medikamente, nicht gefasste Edelsteine, Waffen, privat genutzte Transportmittel, deren Ausrüstungs- und Versorgungsgüter und Kulturgüter. Um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen, muss der Betreffende die gekauften Waren vor dem Einschiffen den Zollbehörden zusammen mit der Rechnung und dem Verkaufsbeleg in dreifacher Ausfertigung, die vom Verkäufer ausgestellt wurden, vorlegen. Um eine Erstattung zu erhalten, muss der mit dem Zollstempel versehene Verkaufsbeleg innerhalb von drei (03) Monaten ab dem Kaufdatum der Artikel an den Anbieter des Dienstes zur Steuerbefreiung übermittelt werden.
Marokkanischer Zoll